BFH - Urteil vom 08.06.1990
III R 102/88
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 424/88

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 102/88

DRsp Nr. 2005/16158

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

Die verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die Bemessung des Grundfreibetrags greifen nicht durch. Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung Bezug auf die Ausführungen in seiner Entscheidung III R 14-16/90 vom 8.Juni 1990 (BFHE 161, 109).

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er wurde für das Streitjahr 1986 zusammen mit seiner Ehefrau, einer Studentin, zur Einkommensteuer veranlagt. Als Rechtsreferendar bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit für die Anwaltskanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten.

Mit Einkommensteuerbescheid 1986 vom 19.November 1987 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für die Eheleute ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 23 945 DM und setzte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle mit 3 254 DM fest.