BVerfG - Beschluß vom 07.11.1972
1 BvR 338/68
Normen:
EStG § 2 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 § 4 Abs. 1 S. 4, Abs. 4, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG 1961 § 6 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 103
BB 1973, 227
BB 1973, 321
DB 1973, 360
JuS 1973, 386
NJW 1973, 500
WM 1973, 162
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.02.1967 - Vorinstanzaktenzeichen II/X 11/65 K
BFH, vom 07.02.1968 - Vorinstanzaktenzeichen I R 53/67

Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für Aufsichtsratsvergütung

BVerfG, Beschluß vom 07.11.1972 - Aktenzeichen 1 BvR 338/68

DRsp Nr. 1996/8080

Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für Aufsichtsratsvergütung

»Das Verbot, Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 § 4 Abs. 1 S. 4, Abs. 4, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG 1961 § 6 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 3 ;

Gründe:

A.

I.

Die Körperschaftsteuer ist vor allem die Steuer vom Einkommen der Kapitalgesellschaften. Was bei diesen Steuerpflichtigen als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, das hier in der Fassung vom 13. September 1961 anzuwenden ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes - EStG - und den §§ 7 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 12 KStG lautet:

Nicht abzugsfähig sind

1. ...

2. ...

3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

Durch diese vom Abzug ausgeschlossenen Ausgaben darf somit das steuerpflichtige Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht gemindert werden.

II.