BVerfG - Beschluß vom 11.01.2005
2 BvR 2125/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; AO § 373 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ss 451/04
LG Chemnitz, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 7530/02
AG Annaberg, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 7530/02

Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2125/04

DRsp Nr. 2005/2661

Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte davon ausgehen, dass es sich bei der Verbringung von Schmuggelgut über die Grenze, die mit dessen Verbringung in einem Kfz abschließt sowie bei Straftaten im Strassenverkehr gegenüber Vollzugsbeamten, die in zehn Kilometer Entfernung vom Tatort des Schmuggels und nach etwa 15 Minuten nach dessen Vollendung begangen werden, keine einheitliche Tat annehmen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; AO § 373 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, der zunächst wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) und später wegen Verkehrsstraftaten und Widerstandshandlungen verurteilt wurde, rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG.