FG Thüringen - Urteil vom 13.12.2000
III 1121/00
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 447

Verfassungsmäßigkeit des überperiodischen Verlustausgleichsverbots bei Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.

FG Thüringen, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen III 1121/00

DRsp Nr. 2001/7281

Verfassungsmäßigkeit des überperiodischen Verlustausgleichsverbots bei Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.

1. Das bis zum 31.12.1998 geltende Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, welches einen Ausgleich von Spekulationsverlusten des einen Kalenderjahres mit Gewinnen aus einem anderem Kalenderjahr ausschließt, ist verfassungsgemäß (a.A. BFH in seinem Beschluss vom 15.12.2000 - IX B 128/99). 2. Die Beschränkung des Verlustausgleichs und Verlustabzugs in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG wird durch die Möglichkeit Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften entstandenen sind, --abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs.2 EStG -- in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt, ausreichend gemildert.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997, wonach Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr erzielt hat, ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, verfassungsgemäß ist.