Umstritten ist, ob die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997, wonach Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr erzielt hat, ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, verfassungsgemäß ist.
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