BVerfG - Urteil vom 11.10.2010
2 BvR 1710/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; EStG § 10d; EStG § 23 Abs. 3 S. 8, 9;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 305
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 179/09

Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gem. § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Verlustverrechnungsverbot von als Stillhalter erzielte sonstige Einkünfte mit Verlusten aus Basisgeschäften; Verstoß des Verlustverrechnungsverbots gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

BVerfG, Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1710/10

DRsp Nr. 2010/18480

Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gem. § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Verlustverrechnungsverbot von als Stillhalter erzielte sonstige Einkünfte mit Verlusten aus Basisgeschäften; Verstoß des Verlustverrechnungsverbots gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

Tenor

1.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen für die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; EStG § 10d; EStG § 23 Abs. 3 S. 8, 9;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Mittelbar wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 geltenden Fassung.

I.

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