BVerfG - Beschluß vom 26.02.1991
1 BvR 752/87
Normen:
EStG § 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 87a Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 722
StE 1991, 190
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 187/85
BFH, vom 25.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 97/86

Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 752/87

DRsp Nr. 2005/15721

Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften

Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit gilt nicht grenzenlos. Ihr sind Schranken durch die Grundrechte Dritter, aber auch durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Hierzu gehören die Befugnis des Staates zur Verteidigung und das Recht der Volksvertretung zu entscheiden, in welchem Maß dafür öffentliche Mittel verlangt und eingesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 87a Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.