FG Hessen, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 187/85
BFH, vom 25.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 97/86
Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften
BVerfG, Beschluß vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 752/87
DRsp Nr. 2005/15721
Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften
Die durch Art. 4 Abs. 1GG geschützte Gewissensfreiheit gilt nicht grenzenlos. Ihr sind Schranken durch die Grundrechte Dritter, aber auch durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Hierzu gehören die Befugnis des Staates zur Verteidigung und das Recht der Volksvertretung zu entscheiden, in welchem Maß dafür öffentliche Mittel verlangt und eingesetzt werden.