BVerfG - Beschluss vom 04.09.2008
2 BvR 1321/07
Normen:
GG Art. 234 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V R 67/05

Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1321/07

DRsp Nr. 2008/19173

Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Es ist nicht unvertretbar, einen generellen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Feststellung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht abzulehnen.

Normenkette:

GG Art. 234 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts zur Frage der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte.

Die Beschwerdeführerin betreibt gewerblich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsautomaten. Im Jahr 1993 zahlte sie entsprechend der Festsetzung des zuständigen Finanzamts Steuern auf ihre Umsätze aus diesem Geschäft.