BVerfG - Beschluss vom 18.02.2003
2 BvR 369/01
Normen:
StPO § 95 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 176
Vorinstanzen:
LG Oldenburg - 8.2.2001 - 2 Ws 25/00-W ,
LG Oldenburg - 28.12.2000 - 2 Qs 25/00-W,
AG Oldenburg - 11.4.2000 - 28 Gs 1242/00,

Verfassungsmäßigkeit eines Herausgabeverlangens im Steuerstrafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 369/01 - Aktenzeichen 2 BvR 372/01

DRsp Nr. 2003/4298

Verfassungsmäßigkeit eines Herausgabeverlangens im Steuerstrafverfahren

Normenkette:

StPO § 95 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, der Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2. auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und es sei nicht auszuschließen, dass ohne Gehörsverletzung auch ein Eingriff in ihre eigenen Grundrechtspositionen unterblieben wäre, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).