Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach §
1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, der Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2. auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und es sei nicht auszuschließen, dass ohne Gehörsverletzung auch ein Eingriff in ihre eigenen Grundrechtspositionen unterblieben wäre, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
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