BVerfG - Beschluss vom 01.02.2011
2 BvR 1236/10
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; HGB § 335;
Fundstellen:
DB 2011, 807
GmbHR 2011, 528
WM 2011, 614
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 620/08
LG Bonn, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 620/08

Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB mit anschließender Ordnungsgeldfestsetzung infolge einer verspäteten Offenlegung eines Jahresabschlusses

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1236/10

DRsp Nr. 2011/3549

Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB mit anschließender Ordnungsgeldfestsetzung infolge einer verspäteten Offenlegung eines Jahresabschlusses

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; HGB § 335;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist.

1.

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Ihr oblag nach § 325 HGB, bis zum 31. Dezember 2007 Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, gab das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin mit Androhungsverfügung vom 12. März 2008 auf, die Unterlagen binnen einer Nachfrist von sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen; zugleich drohte es die Verhängung eines Ordnungsgelds an. Der Androhungsverfügung beigelegt war ein zweiseitiges Merkblatt über das Ordnungsgeldverfahren. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.