BVerwG - Beschluss vom 22.12.2004
10 B 21.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 105 Abs. 2a ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 148
JuS 2005, 664
NJW 2005, 2471
NVwZ 2005, 598
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 953/02
VG Arnsberg, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1689/01

Verfassungsmäßigkeit erhöhter Steuersätze für der Rasse nach bestimmter gefährliche Hunde - kein Verfahrensmangel durch Nichtvorlage an Europäischen Gerichtshof und Versagung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 10 B 21.04

DRsp Nr. 2005/1442

Verfassungsmäßigkeit erhöhter Steuersätze für der Rasse nach bestimmter gefährliche Hunde - kein Verfahrensmangel durch Nichtvorlage an Europäischen Gerichtshof und Versagung der Revision

»1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben.2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 105 Abs. 2a ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; EG Art. 234 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,

ob es mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, die Regelung einer Hundesteuersatzung, die lautet: