AG Augsburg, vom 06.04.1971 - Vorinstanzaktenzeichen Cs 2373/69
Verfassungsmäßiglkeit des Art. 16 Abs.1 BayGAG
BVerfG, Beschluß vom 23.02.1972 - Aktenzeichen 2 BvL 36/71
DRsp Nr. 1994/2835
Verfassungsmäßiglkeit des Art. 16 Abs.1 BayGAG
»Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind.«