BVerfG - Beschluß vom 30.01.1968
2 BvL 15/65
Normen:
EStG § 51 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 62
BStBl II 1968, 296
DB 1968, 467
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen VI - IIa 626/61

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermchtigungsgrundlage zum Erlaß von Rechtsverordnungen

BVerfG, Beschluß vom 30.01.1968 - Aktenzeichen 2 BvL 15/65

DRsp Nr. 1996/7817

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermchtigungsgrundlage zum Erlaß von Rechtsverordnungen

1. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Der Gesetzgeber hat also selbst die Entscheidung zu treffen, daß bestimmte Fragen geregelt werden sollen; er muß die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll.2. Die Ermächtigung des Art. II Ziff. 2 Buchst. e des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 genügte in ihrem Inhalt und in ihrem Ausmaß nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Normenkette:

EStG § 51 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

A.