BVerfG - Urteil vom 19.07.1966
2 BvE 1/62; 2 BvE 2/64
Normen:
BVerfGG § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 21 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 119
AP Nr. 3 zu Art. 21 GG
DB 1966, 1185
MDR 1966, 906
RdA 1966, 399

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - Aktenzeichen 2 BvE 1/62; 2 BvE 2/64

DRsp Nr. 1996/7725

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

1. Politische Parteien können eine behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreits geltend machen.2. Im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung sind sowohl der Bundestag wie auch der Bundesrat passivlegitimiert, weil sie an der Feststellung der Haushaltspläne mitgewirkt haben.3. Zwar ist eine Ermächtigung zu Zahlungen an politische Parteien aus dem Haushalt verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, weshalb das Recht der Antragsteller auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt sein, daß sie von der Verteilung dieser Mittel ausgeschlossen sind. Dieses Recht ist aber gleichwohl dadurch verletzt, daß andere Parteien entgegen dem Verfassungsrecht staatliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhalten haben.

Normenkette:

BVerfGG § 13 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 21 ;

Gründe:

A.

I.