BVerfG - Urteil vom 03.12.1968
2 BvE 1/67; 2 BvE 3/67; 2 BvE 5/67
Normen:
BVerfGG § 64 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 1 ; PartG § 5 § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 § 25 § 34 § 35 § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 24, 300
BayVBl 1969, 127
BStBl II 1969, 458
DB 1968, 2213
DÖV 1969, 61
DVBl 1969, 139
JuS 1969, 183
JZ 1969, 557
NJW 1969, 179

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Wahlkampfkostenerstattung

BVerfG, Urteil vom 03.12.1968 - Aktenzeichen 2 BvE 1/67; 2 BvE 3/67; 2 BvE 5/67

DRsp Nr. 1996/7857

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Wahlkampfkostenerstattung

»1. a) Es ist Sache der dem Vorstand einer Partei obliegenden Geschäftsführung, ein Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG einzuleiten.b) Zum verfassungsrechtlichen Status einer Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) gehört das Recht, im Rahmen des Möglichen feststellen zu können, ob und in welchem Umfang private Geldgeber auf andere Parteien durch Spenden einzuwirken suchen.2. a) Die Pauschalierung der Wahlkampfkosten verletzt nicht den Grundsatz, daß den Parteien nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden dürfen.b) Es ist sachgerecht, das Pauschale an der Zahl der Wahlberechtigten zu orientieren.3. Bei der Wahlkampfkostenerstattung, bei der grundsätzlich alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, berücksichtigt werden müssen, kann ein Mindeststimmenanteil nur durch die für jede Wahl unerläßliche Voraussetzung gerechtfertigt werden, daß die zur Wahl gestellten Vorschläge und Programme ernst gemeint, das heißt, allein auf den Wahlerfolg und nicht auf sonstige Ziele gerichtet sind.4. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit wird nicht dadurch verletzt, daß der Anteil am Wahlkampfkostenpauschale (Erstattungsbetrag) nach dem letzten Wahlerfolg berechnet wird.