BVerfG - Beschluß vom 17.12.1992
1 BvR 4/87
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchstabe a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DStR 1993, 315
FR 1993, 157
Information StW 1993, 238
NJW 1993, 20930
SGb 1993, 625
Vorinstanzen:
I. FG Münster - Urteil vom 26.01.1982 - X - II 1630/79 E,
BFH, vom 26.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 97/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung - Übergabeverträge

BVerfG, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 4/87

DRsp Nr. 2005/15786

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung - Übergabeverträge

1. a) Will der Gesetzgeber eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz und folglich der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so lange nicht verletzt, als sich die Verschiedenbehandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen hinreichend rechtfertigen läßt. b) Erst wenn die gesetzliche Differenzierung willkürlich erscheint oder im Ergebnis Personengruppen unterschiedlich behandelt, ohne daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Verschiedenbehandlung rechtfertigen könnten, kommt ein Verfassungsverstoß in Betracht. c) Darüber hinaus kann eine Grundrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen.