A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen sind Vorschriften über die staatliche Subventionierung privater Ersatzschulen in Hamburg.
I.
1. Nach § 1 Abs. 1 des Privatschulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbPrivSchulG) vom 12. Dezember 1977 sind Privatschulen solche Schulen, deren Träger nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist. Sie ergänzen das öffentliche Schulwesen, vor allem durch besondere Formen und Inhalte des Unterrichts und der Erziehung (§ 1 Abs. 2). Den Begriff der Ersatzschulen definiert das Gesetz wie folgt:
§ 5
Ersatzschulen
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