BVerfG - Beschluß vom 11.01.1988
1 BvR 391/87
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1989, 153
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XI K 656/85
BFH, vom 18.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II B 123/86

Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

BVerfG, Beschluß vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 391/87

DRsp Nr. 2005/16988

Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

1. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher der Erwerber einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung ein bebautes Grundstück erhält, läßt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. 2. Wenn der Bundesfinanzhof des weiteren davon ausgeht, die Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenüber der Bauherrengemeinschaft seien nur wertmäßig Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, denn der an die Bauherrengemeinschaft ausgeführte Umsatz sei weder mit dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang identisch, noch stelle er einen integrierten Teil von ihm dar, so läßt auch diese Rechtsansicht keinen Verfassungsverstoß erkennen.