Verfassungsrechtliche Prüfung des Investitionshilfegesetzes
»1. Art. 74 Nr. 11 GG begründet die Zuständigkeit des Bundes auch für Gesetze, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen.2. Wirtschaftslenkende Gesetze verstoßen nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Sie können auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden, jedoch nur, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.3. Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Disposition über Betriebsmittel ist mit Art. 2 Abs. 1GG vereinbar, sofern ein angemessenen Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleibt.4. Art. 14GG schützt nicht das Vermögen als solches.5. Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht.6. Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet.7. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben.8. Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch eingelegt werden.«
Normenkette:
BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 Abs. 2 S. 2 ;
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