BVerfG - Beschluß vom 05.12.1995
1 BvR 1463/89
Normen:
AO § 93 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 153
Information StW 1996, 447
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 286/82
BFH, vom 22.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 215/85

Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

BVerfG, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1463/89

DRsp Nr. 2005/16786

Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

1. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch andere Verfassungsbestimmungen gebieten, das eine gerichtliche Entscheidung entscheidungsnah, etwa innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten abgesetzt und zugestellt sein muß. 2. Eine Verletzung den Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn durch das späte Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden oder wenn in diesem Fall eine andere, den Beschwerdeführern weniger belastende Entscheidung zu erwarten gewesen wäre.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Urteile, die die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die Beschwerdeführer und an die Kreissparkasse B. bestätigen.