1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1988 -
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar auch insoweit zulässig, als der Rechtsweg für die Veranlagungszeiträume 1985 und 1986 nicht erschöpft wurde (vgl. BVerfGE 56,
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