BVerfG - Beschluß vom 25.06.1992
1 BvR 514/88
Normen:
AVG § 3 Abs. 1a ; EStG § 3 Nr. 62 S. 1, S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 35
Information StW 1992, 454
StE 1992, 466
WM 1992, 1512
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen V 282/85
BFH, vom 05.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 58/86
BFH, vom 05.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 65/86

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für Vorstandsmitglieder einer AG

BVerfG, Beschluß vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 514/88

DRsp Nr. 2005/15879

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für Vorstandsmitglieder einer AG

Wenn dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die für ihn gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers zu seiner Kranken- bzw. Rentenversicherung nicht als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG anerkannt wurden, läßt dies eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung mit sonstigen leitenden Angestellten nicht erkennen.

Normenkette:

AVG § 3 Abs. 1a ; EStG § 3 Nr. 62 S. 1, S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1988 - VI R 65/86 - wenden, mit dem die Revision der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen wurde, fehlt es an einem Sachvortrag, der mit hinreichender Deutlichkeit zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten aufzeigt (vgl. BVerfGE 28, 17 [19]; st. Rspr.).

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar auch insoweit zulässig, als der Rechtsweg für die Veranlagungszeiträume 1985 und 1986 nicht erschöpft wurde (vgl. BVerfGE 56, 363 [380]; 68, 376 [380 f.] m.w.N.), die angegriffenen Entscheidungen der Finanzbehörden und der Finanzgerichte lassen jedoch ebensowenig wie die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Verfassungsverstoß erkennen.