Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Weder haben die Beschwerdeführer Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die den Bundesfinanzhof abweichend von der Regelung des Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes von Verfassungs wegen, insbesondere unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG, verpflichtet haben könnten, den Beschluß mit einer weitergehenden Begründung zu versehen. Das in Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50,
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