BVerfG - Beschluß vom 04.12.1992
1 BvR 1411/89
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 202
Information StW 1993, 239
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 24/88

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtbegründung letztinstanzlicher Entscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1411/89

DRsp Nr. 2005/16130

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtbegründung letztinstanzlicher Entscheidungen

Es verstößt weder gegen das Willkürverbot noch verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof Entscheidungen nach Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes nicht mit Gründen versieht.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Weder haben die Beschwerdeführer Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die den Bundesfinanzhof abweichend von der Regelung des Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes von Verfassungs wegen, insbesondere unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG, verpflichtet haben könnten, den Beschluß mit einer weitergehenden Begründung zu versehen. Das in Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]). Dabei gilt, daß die gemäß Art. 1 Nr. 7 Satz 2 BFH-Entlastungsgesetz gebotene Unterrichtung und Anhörung auch unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Hinweis auf die Rechtsansicht des Gerichts enthalten muß (vgl. BVerfGE 74, 1 [4 ff.]).