Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegende Regelung des § 22 Nr. 4 Satz 1 und Satz 4 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Übergangsgeld und die Versorgungsabfindung, die ein Abgeordneter anläßlich seines Ausscheidens aus dem Parlament erhalten hat, einkommensteuerlich nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 EStG begünstigt wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|