BVerfG - Beschluß vom 22.10.1992
1 BvR 224/89
Normen:
EStG § 22 Nr. 4 S. 1, S. 4 Buchstabe c § 34 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 127
Information StW 1993, 215
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VII 108/86
BFH, vom 30.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 101/88

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Behandlung von Übergangsgeld und Versorgungsabfindung eines Abgeordneten

BVerfG, Beschluß vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 224/89

DRsp Nr. 2005/16140

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Behandlung von Übergangsgeld und Versorgungsabfindung eines Abgeordneten

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Übergangsgeld und die Versorgungsabfindung, die ein Abgeordneter anläßlich seines Ausscheidens aus dem Parlament erhalten hat, einkommensteuerlich nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 EStG begünstigt wird.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 4 S. 1, S. 4 Buchstabe c § 34 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegende Regelung des § 22 Nr. 4 Satz 1 und Satz 4 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Übergangsgeld und die Versorgungsabfindung, die ein Abgeordneter anläßlich seines Ausscheidens aus dem Parlament erhalten hat, einkommensteuerlich nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 EStG begünstigt wird.