BVerfG - Beschluß vom 20.08.1992
2 BvR 827/90
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 § 8 Abs. 1 § 9 § 16 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 10 § 11 § 17 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 91
Information StW 1993, 47
UVR 1993, 89
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, BFH, vom 12.09.1986vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 355/84 - Vorinstanzaktenzeichen II R 94/87

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Einordnung eines Bauherrenmodells - Nichtvorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs

BVerfG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 827/90

DRsp Nr. 2005/16086

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Einordnung eines Bauherrenmodells - Nichtvorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Finanzgerichte den Erwerb eines Miteigentumanteils an einem Grundstück im Rahmen eines Bauherrenmodells, der aufgrund einer Reihe vorformulierter Musterverträge letztlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung dienen soll, als grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand beurteilt und die Steuer nach der von der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Eigentumswohnung insgesamt geschuldeten Gegenleistung bemessen.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 § 8 Abs. 1 § 9 § 16 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 10 § 11 § 17 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.