Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erkennen.
Die Gerichte sind ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht davon ausgegangen, der in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Schutz der Ehe gebiete es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen.
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