BVerfG - Beschluß vom 14.06.1983
1 BvR 277/83
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen V S 24/81

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Belehrung betreffend § 117 Abs. 2 ZPO

BVerfG, Beschluß vom 14.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 277/83

DRsp Nr. 2005/16165

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Belehrung betreffend § 117 Abs. 2 ZPO

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn keine besondere Belehrung eines Beschwerdeführers dahin erfolgt, daß er bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist vorlegen muß.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in Grundrechten verletzt.