BVerfG - Beschluß vom 14.02.1992
2 BvR 1443/91
Normen:
BKGG § 44e ; EStG § 54 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 728
StE 1992, 174
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III B 442/90

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens von Entscheidungsgründen bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH - Überlange Verfahrensdauer und Mitverantwortung des Betroffenen

BVerfG, Beschluß vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1443/91

DRsp Nr. 2005/16056

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens von Entscheidungsgründen bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH - Überlange Verfahrensdauer und Mitverantwortung des Betroffenen

1. Verfassungsrechtlich ist es auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I, 2404) den Bundesfinanzhof der Verpflichtung enthebt, einen Beschluß zu begründen, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird.2. Zwar folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, inwieweit der Einzelne etwa durch Wahrnehmung prozessualer Rechte, durch zögerliches Betreiben seiner Rechtssache oder in anderer Weise die Verfahrensdauer mitzuverantworten hat.

Normenkette:

BKGG § 44e ; EStG § 54 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.