BFH - Beschluss vom 30.11.2011
VI B 22/11
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 436
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3706/09

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Vertretungszwangs in einem Verfahren um die Erteilung einer bestimmten Lohnsteuerklasse

BFH, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen VI B 22/11

DRsp Nr. 2012/1679

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Vertretungszwangs in einem Verfahren um die Erteilung einer bestimmten Lohnsteuerklasse

1. NV: Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes begründen jedenfalls seit dem 1. Juli 2008 keine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. 2. NV: Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt eine Aufforderung durch den Berichterstatter oder durch die Geschäftsstelle; ein Beschluss des FG ist nicht erforderlich. 3. NV: Bei einer zulässigen Zustellung nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO begründet die Behauptung einer längeren Postlaufzeit keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Erteilung der Lohnsteuerklasse III.

Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in X (Afrika). Er erhält Versorgungsbezüge, die im Inland lohnversteuert werden. Nachdem er erfolglos bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Erteilung der Lohnsteuerklasse III beantragt hatte, erhob er Klage mit dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer solchen Lohnsteuerklasse.