I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Fremdenverkehrsabgabe.
1. Das baden-württembergische Gesetz über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 27. Oktober 1953 (GBl. S. 160) idF des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71) - FVAG - ermächtigt Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Kurbetriebes oder des Fremdenverkehrs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemißt, die den Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr erwachsen. § 1 FVAG lautet:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|