BVerfG - Beschluß vom 26.05.1976
2 BvR 995/75
Normen:
AO § 1 Abs. 1 ; FVAG (Gesetz über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs) Baden-Württemberg; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 105 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 223
BayVBl 1976, 463
BB 1976, 873
DB 1976, 1656
JuS 1977, 55
NJW 1976, 1837
ZMR 1977, 78
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 07.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen IV 191/71
VGH Baden-Württemberg, vom 28.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen V 940/73
BVerwG, vom 31.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 58.75

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 995/75

DRsp Nr. 1996/6857

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

1. Eine Fremdenverkehrsabgabe ist keine Steuer.2. Die Fremdenverkehrsabgabe ist ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, dessen legitimierender Grund der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist. Wesentlich für den Begriff ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 1 ; FVAG (Gesetz über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs) Baden-Württemberg; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 105 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Fremdenverkehrsabgabe.

1. Das baden-württembergische Gesetz über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 27. Oktober 1953 (GBl. S. 160) idF des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71) - FVAG - ermächtigt Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Kurbetriebes oder des Fremdenverkehrs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemißt, die den Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr erwachsen. § 1 FVAG lautet: