BVerfG - Beschluss vom 20.06.2023
2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; StVollzG, BY Art. 46 Abs. 2; StVollzG, BY Art. 32;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 652/15
OLG Nürnberg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 782/15
LG Arnsberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 157/16
OLG Hamm, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 104/17

Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung für im Strafvollzug ebrachten Arbeitsleistungen von Gefangenen; Pflicht des Gesetzgebers zur Entwicklung eines Resozialisierungskonzepts für noch im Strafvollzug befindliche Gefangene unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes heraus

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17

DRsp Nr. 2023/14896

Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung für im Strafvollzug ebrachten Arbeitsleistungen von Gefangenen; Pflicht des Gesetzgebers zur Entwicklung eines Resozialisierungskonzepts für noch im Strafvollzug befindliche Gefangene unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes heraus

1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. (Rn.157)(Rn.162)2. Das Gesamtkonzept muss zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein. Der Gesetzgeber muss die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. (Rn.163)