BVerfG - Beschluss vom 26.07.2010
2 BvR 2227/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 12; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1983
DÖV 2010, 902
JuS 2011, 282
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 63/04
BFH, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 13/06

Verfassungswidrige Benachteiligung nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger durch Steuerfreistellen der monatlich für Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete als Pauschale gewährten Aufwandsentschädigung

BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2227/08 - Aktenzeichen 2 BvR 2228/08

DRsp Nr. 2010/13929

Verfassungswidrige Benachteiligung nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger durch Steuerfreistellen der monatlich für Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete als Pauschale gewährten Aufwandsentschädigung

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdeführer werden durch die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.

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