Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 -
Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S. 22 LW 19/10 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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