BVerfG - Beschluß vom 21.05.1968
1 BvR 610/60
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 ; LAG § 57 ; 10. Abgaben DV-LA § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 327
BStBl II 1968, 553
DÖV 1969, 76
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.10.1960

Verfassungswidrigkeit des § 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

BVerfG, Beschluß vom 21.05.1968 - Aktenzeichen 1 BvR 610/60

DRsp Nr. 1996/7833

Verfassungswidrigkeit des § 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

»1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Vergünstigung, die gemäß § 57 LAG für das Vermögen gemeinnütziger Privatkrankenanstalten bei der Vermögensabgabe zu gewähren ist, danach abgestuft wird, ob und welches andere abgabepflichtige Vermögen neben dem Krankenanstaltsvermögen vorhanden ist.2. § 55 Abs. 2 10. Abgaben DV-LA ist durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 ; LAG § 57 ; 10. Abgaben DV-LA § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in den Fällen, in denen zu dem abgabepflichtigen Vermögen eine Privatkrankenanstalt gehört.

I.