FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2012
9 K 1637/10
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 43 Abs. 5; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 15
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 530

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften voller Werbungskostenabzug bei Günstigerprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 1637/10

DRsp Nr. 2013/3589

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften voller Werbungskostenabzug bei Günstigerprüfung

1. Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 S. 1 EStG sind bei verfassungskonformer Auslegung die Kapitaleinkünfte unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln. 2. Der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen stellt eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Es werden alle Steuerpflichtigen schlechtergestellt, die zur Erzielung ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten von mehr als 801 EUR aufgewendet haben.Das objektive Nettoprinzip gilt auch im Rahmen der Abgeltungssteuer.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer in Höhe von 1.182 Euro festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 43 Abs. 5; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand