BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
2 BvR 1282/90
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 § 33a Abs. 1 § 52 Abs. 23b ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III R 14-16/90

Verfassungswirdrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1282/90

DRsp Nr. 2005/16126

Verfassungswirdrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG

Eine Verfassungsbeschwerde muß auch dann erfolglos bleiben, wenn das Bundesverfassungsbericht bereits festgestellt hat, daß eine als verfassungswidrig erkannten Regelungen (hier: § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar bleibt.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 § 33a Abs. 1 § 52 Abs. 23b ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden haben - ungeachtet ihrer Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - entschieden, daß die als verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar bleiben. Die Beschwerdeführer müssen die verfassungswidrige Besteuerung bis zu einer Neufassung des Gesetzes hinnehmen. Sollte sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung entschließen, die auch die von den Verfassungsbeschwerden betroffenen Veranlagungszeitraume erfaßte, steht die Rechtskraft der Steuerbescheide einer Einbeziehung dieser Fälle in die gesetzliche Neuregelung und ihrer etwaigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.