BGH - Beschluss vom 22.11.2018
IX ZA 14/18
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 700 Abs. 1; ZPO § 701;
Fundstellen:
MDR 2019, 305
NJW-RR 2019, 124
WM 2019, 38
ZInsO 2019, 94
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 124/17
OLG Frankfurt/Main, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 158/17

Verfolgen einer erheblichen Forderung mit einem Mahnbescheid hinsichtlich Rechnens einer Partei mit weiteren Zustellungen ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids

BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen IX ZA 14/18

DRsp Nr. 2019/354

Verfolgen einer erheblichen Forderung mit einem Mahnbescheid hinsichtlich Rechnens einer Partei mit weiteren Zustellungen ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids

Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. August 2018 wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 700 Abs. 1; ZPO § 701;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).