FG Düsseldorf vom 23.11.2000
10 K 3784/96 F
Fundstellen:
EFG 2001, 204

Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

FG Düsseldorf, vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 3784/96 F

DRsp Nr. 2001/8878

Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

Vergütungen, die ein Kommanditist von der GmbH & Co. KG für eine Grundstücksüberlassung erhält, sind als sog. "Gewinnvoraus" zu behandeln, sofern sie nach der gesellschaftsrechtlichen Regelung bei der Gewinnverteilung zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich der Überlassung ein schuldrechtlicher Vertrag besteht und die Zurechnung nicht von der Entstehung eines Gewinns abhängt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Vergütung der Klägerin an den Beigeladenen als Ergebnisverteilung oder Sondervergütung.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, deren Komplementärin - die Firma " A " GmbH am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist. Als Kommanditisten sind der Beigeladene mit einer Einlage von 76.000,00 DM und die Ehefrau des Beigeladenen mit einer Einlage von 24.000,00 DM beteiligt. Seit dem 1. Januar 1992 betreibt die Klägerin ausschließlich die Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen an die " A " GmbH.