LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2023
L 10 KR 226/22 KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S22 KR 193/20

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Entstehung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 226/22 KH

DRsp Nr. 2024/2187

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Entstehung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2022 insoweit geändert, als Zinsen erst ab dem 19.01.2019 zu zahlen sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.006,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung stationären Krankenhausbehandlung i.H.v. 3.006,92 €.

Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In der Zeit vom 10.01.2018 bis 12.01.2018 wurde dort die bei der Beklagten versicherte L. A. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär behandelt.

Mit am 17.01.2018 bei der Beklagten eingegangener Rechnung vom 16.01.2018 machte die Klägerin unter Zugrundelegung der Fallpauschale (DRG) I16B Behandlungskosten i.H.v. 3.006,92 € geltend, welche die Beklagte zunächst vollständig bezahlte.