Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2022 insoweit geändert, als Zinsen erst ab dem 19.01.2019 zu zahlen sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.006,92 € festgesetzt.
Streitig ist die Vergütung stationären Krankenhausbehandlung i.H.v. 3.006,92 €.
Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In der Zeit vom 10.01.2018 bis 12.01.2018 wurde dort die bei der Beklagten versicherte L. A. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär behandelt.
Mit am 17.01.2018 bei der Beklagten eingegangener Rechnung vom 16.01.2018 machte die Klägerin unter Zugrundelegung der Fallpauschale (DRG) I16B Behandlungskosten i.H.v. 3.006,92 € geltend, welche die Beklagte zunächst vollständig bezahlte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|