Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. September 2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin mehr als 3.204,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. November 2015 zu zahlen.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
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