BAG - Urteil vom 26.10.2016
5 AZR 168/16
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1 und S. 2; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 49
BAGE 157, 116
BB 2017, 435
DB 2017, 7
DStR 2017, 12
EzA-SD 2017, 4
NJW 2017, 10
NZA 2017, 323
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1331/15
ArbG Paderborn, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1950/14

Vergütung für die Leistung versprochener DiensteUmkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitAuslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenAusdehnung richterlichen Ermessens durch SchätzungVerwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 168/16

DRsp Nr. 2017/1769

Vergütung für die Leistung versprochener Dienste Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausdehnung richterlichen Ermessens durch Schätzung Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung

1. Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss. 2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. § 287 ZPO bietet Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.