LAG Hamm, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1331/15
ArbG Paderborn, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1950/14
Vergütung für die Leistung versprochener DiensteUmkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitAuslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenAusdehnung richterlichen Ermessens durch SchätzungVerwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung
BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 168/16
DRsp Nr. 2017/1769
Vergütung für die Leistung versprochener DiensteUmkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitAuslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenAusdehnung richterlichen Ermessens durch SchätzungVerwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung
1. Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.2. Steht fest (§ 286ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. § 287ZPO bietet Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.
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