LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2021
L 16 KR 644/20
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1-4; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 187/20

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf eine Aufwandspauschale bei der Prüfung der Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst nach einer Erhöhung des Rechnungsbetrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 644/20

DRsp Nr. 2022/8335

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale bei der Prüfung der Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst nach einer Erhöhung des Rechnungsbetrages

§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. ist teleologisch zu reduzieren, soweit die durch die Krankenkasse veranlasste Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen nicht nur nicht zu einer Minderung, sondern zur Erhöhung des Rechnungsbetrages geführt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1-4; SGB V § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der klagenden Krankenhausträgerin (Klägerin) auf Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 € nach von der beklagten Krankenkasse (Beklagte) veranlassten Überprüfung und einer infolgedessen erhöhten Krankenhausabrechnung.