BSG - Urteil vom 28.03.2017
B 1 KR 3/16 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b;
Fundstellen:
NZS 2017, 514
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 172/13
SG Hamburg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1192/09

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungenFälligkeit des Vergütungsanspruchs bei mehreren Behandlungsepisoden und unterbliebener Fallzusammenführung

BSG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 3/16 R

DRsp Nr. 2017/6196

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei mehreren Behandlungsepisoden und unterbliebener Fallzusammenführung

1. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit dient dazu, die Einhaltung der Abrechnungs- und Informationspflichten der Krankenhäuser zu überwachen, und unterliegt einem eigenen Prüfregime. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verbietet es, Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen gegenüber Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser über die allgemeinen gesetzlichen Rahmenvorgaben hinaus zeitlich einzuschränken. 3. Rechnet ein Krankenhaus zwei Krankenhausaufenthalte getrennt ab, obwohl sie zu einem Fall zusammenzuführen sind, ist der Vergütungsanspruch mangels sachlich-rechnerischer Richtigkeit nicht fällig.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2090,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.