BFH - Beschluss vom 20.12.2005
III S 24/05
Normen:
AO § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 486

Verhältnis AdV und NZB-Verfahren

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen III S 24/05

DRsp Nr. 2006/1316

Verhältnis AdV und NZB-Verfahren

1. Zu den Voraussetzungen der AdV nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO.2. Wird AdV eines Steuerbescheids beantragt, hinsichtlich dessen beim BFH die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist, können die Voraussetzungen einer AdV nur danach geprüft werden, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist.3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine gesonderte und einheitliche Festsetzung auch dann durchzuführen ist, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, sofern sich für die Feststellungsbeteiligten durch die Feststellung keine Nachteile ergeben.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1976 mangels Vorliegens einer Verlustmitteilung den vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) erklärten Verlust in Höhe von 470 587 DM aus der Beteiligung an der beim Finanzamt X (FA X) geführten KG nicht.