I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1976 mangels Vorliegens einer Verlustmitteilung den vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) erklärten Verlust in Höhe von 470 587 DM aus der Beteiligung an der beim Finanzamt X (FA X) geführten KG nicht.
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