FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2005
II 305/04
Normen:
EStG § 10d ; AO § 181 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1048

Verhältnis des Verlustvortrages zur Einkommensteuerveranlagung des Vortragsjahres

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen II 305/04

DRsp Nr. 2006/2840

Verhältnis des Verlustvortrages zur Einkommensteuerveranlagung des Vortragsjahres

Der Verbrauch des Verlustes durch Verlustvortrag erfolgt ungeachtet einer für das Vortragsjahr erfolgten Veranlagung.

Normenkette:

EStG § 10d ; AO § 181 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wie für die Vorjahre hatten sie auch für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben (Eingang am 05.07.1996, Einkommensteuerakte - EStA - III Bl. 45 ff). Mit Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1993 war die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden; der Gesamtbetrag der Einkünfte war jeweils negativ (EStA II Bl. 69, 80, 209, 251). Mit Bescheid vom 03.05.1996 war der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 auf 3.916.097 DM für den Kläger und auf 11.579 DM für die Klägerin festgestellt worden (EStA II Bl. 253). Im Jahre 2001 stellte der Beklagte fest, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 versäumt worden und zwischenzeitlich festsetzungsverjährt war. Eine Probeveranlagung ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.250.870 DM (EStA III Bl. 54 ff).