BFH - Beschluss vom 01.12.2005
XI B 21/05
Normen:
AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 496
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 227/02

Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen XI B 21/05

DRsp Nr. 2006/1296

Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Besteuerungs- und im Strafverfahren die für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften anzuwenden sind.2. Im Besteuerungsverfahren bleibt der (möglicherweise) einer Straftat Verdächtigte auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet. Der Stpfl. wird dadurch nicht gezwungen sich selbst zu belasten. Er muss nur als Folge seiner unterbliebenen Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.3. Das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Beschwerdeverfahren gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: