BFH - Beschluss vom 29.11.2005
X B 111/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 158 § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 484
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4/04

Verhältnis Steuerstrafverfahren/Besteuerungsverfahren; Schätzung

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X B 111/05

DRsp Nr. 2006/115

Verhältnis Steuerstrafverfahren/Besteuerungsverfahren; Schätzung

1. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist zulässig, wenn der Stpfl. über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt.2. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes, auch wenn der Stpfl. im Strafverfahren von seinem Recht Gebrauch macht, Angaben zu verweigern.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 158 § 162 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angegriffene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, oder die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.