BGH - Beschluss vom 04.05.2021
AnwSt (B) 1/21
Normen:
BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwG München, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AnwG 71/17
AnwGH Bayern, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH II - 2 - 12/20

Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot zur Vertretung widerstreitender Interessen

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/21

DRsp Nr. 2021/8994

Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot zur Vertretung widerstreitender Interessen

Soweit die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände erfordert, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist, müssen diese Angaben innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen und können nicht nachgeholt, sondern später lediglich ergänzt oder verdeutlicht werden. Fehlen die Angaben, ist der Antrag bereits unzulässig.

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1;

Gründe

I.