Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
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