LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2021
13 Sa 275/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 137
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/20

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen InfektionsschutzmaßnahmenFürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgeschehen SARS-CoV-2Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im ArbeitsverhältnisEntfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 275/21

DRsp Nr. 2022/4707

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Infektionsschutzmaßnahmen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgeschehen SARS-CoV-2 Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im Arbeitsverhältnis Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Ein Verstoß gegen die betrieblich wirksam angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist hängt von den jeweiligen Begleitumständen ab, insbesondere dem Grad des Verschuldens, Häufigkeit, Dauer und Folgen des Pflichtenverstoßes, einer bestehenden Wiederholungsgefahr etc.. 2. Es bleibt unentschieden, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule (etwa OVG Lüneburg 05.05.2021 2 ME 75/21, Rn. 10, juris; OVG Nordrhein-Westfalen 07.10.2020 13 B 1370/20, Rn. 7, juris) im Arbeitsverhältnis uneingeschränkt herangezogen werden kann. Mindestvoraussetzung eines Attests ist jedenfalls dessen Nachvollziehbarkeit (im Streitfall verneint).