ArbG Solingen, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/22
Verhinderung an Erbringung der Arbeitsleistung bei symptomloser Covid-ErkrankungKeine Arbeitsunfähigkeit bei Covid ohne SymptomeQuarantäne als unerhebliche Fehlzeit bei langjährig beschäftigtem ArbeitnehmerKein Verschulden an Covid-Erkrankung bei Infektion in HochrisikogebietKein Vorwurf bei Reisen in Ländern mit Corona-Warnung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 118/23
DRsp Nr. 2023/16697
Verhinderung an Erbringung der Arbeitsleistung bei symptomloser Covid-ErkrankungKeine Arbeitsunfähigkeit bei Covid ohne SymptomeQuarantäne als unerhebliche Fehlzeit bei langjährig beschäftigtem ArbeitnehmerKein Verschulden an Covid-Erkrankung bei Infektion in HochrisikogebietKein Vorwurf bei Reisen in Ländern mit Corona-Warnung
1. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet für sich genommen keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1EFZG.2. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet allerdings einen in seiner Person liegenden Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.3. Der Zeitraum der wegen einer SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion angeordneten Absonderung (Quarantäne) von zwei Wochen bzw. 11 Arbeitstagen betrifft im Falle eines langjährig beschäftigten Arbeitsnehmers eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.4. Einen Arbeitnehmer, der in ein als Risiko-, nicht jedoch als Hochrisikogebiet eingestuftes Land verreist, für das zum Zeitpunkt des Reiseantritts - wie auch der gesamten Reise - keine behördliche Reisewarnung ausgesprochen ist, trifft kein Verschulden an der Arbeitsverhinderung, wenn nach Reiserückkehr eine SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion festgestellt wird.
Tenor
I. II. III. IV.
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