FG Sachsen - Beschluss vom 27.12.2011
3 V 1830/11
Normen:
FGO § 114; AO § 204; AO § 89 Abs. 2;

Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG Sachsen, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen 3 V 1830/11

DRsp Nr. 2012/2936

Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt ist für eine verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht bindend. Bei Behauptung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung in diesem Bericht bedarf es keines erfolgreichen Angriffs des Berichts, um auf der Grundlage des für zutreffend erachteten Sachverhalts eine verbindliche Zusage zu erhalten. 2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO bis zur Korrektur der Sachverhaltsdarstellung des BP-Berichts fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 114; AO § 204; AO § 89 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner bis auf Weiteres gehindert werden soll, über einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf eine verbindliche Auskunft zu entscheiden.

I.