BGH - Urteil vom 19.05.2022
VII ZR 149/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;
Fundstellen:
BauR 2022, 1342
MDR 2022, 1206
NJW 2022, 3347
NZBau 2022, 585
WM 2022, 2341
ZfBR 2022, 655
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/17
OLG Rostock, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 70/19

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens; Erfassung von nachträglich eintretenden Schadensfolgen

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen VII ZR 149/21

DRsp Nr. 2022/10505

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens; Erfassung von nachträglich eintretenden Schadensfolgen

a) Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12, BauR 2015, 825).b) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;

Tatbestand

Mit Bauvertrag vom 30. Januar 2008 verpflichtete sich die Beklagte zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Kläger in W. zu einem Pauschalpreis in Höhe von 161.850 € brutto. Die Parteien vereinbarten eine Bauzeit von drei Monaten sowie eine Vertragsstrafe im Falle einer von der Beklagten verursachten schuldhaften Überschreitung der Bauzeit in Höhe von 45 € pro Tag, begrenzt der Höhe nach auf fünf Prozent des vereinbarten Pauschalpreises.